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Der
Beherbergungsvertrag
Der
Beherbergungsvertrag ist ein gemischttypischer Vertrag mit
Grundelementen aus dem Mietrecht und mindestens eines anderen
Vertragstyps, etwa des Kauf- oder Dienstvertrages. Der Vertrag kommt
durch zwei übereinstimmende - mündliche oder schriftliche -
Willenserklärungen, durch Angebot und Annahme zustande. Dabei
ist die Erklärung, ein Zimmer reservieren zu wollen, nicht etwa
als Aufforderung an den Hotelier zu verstehen, von sich aus ein
Angebot abzugeben. Vielmehr ist die Erklärung ihrerseits bereits
ein Angebot auf Abschluss eines Beherbergungsvertrages. Sobald die
Zimmerreservierung vom Beherbergungsbetrieb angenommen ist, liegt ein
verbindlicher Beherbergungsvertrag vor. Dies gilt selbst für den
Fall, das die Parteien noch nicht sofort über alle wesentlichen
Vertragsbestandteile eine Vereinbarung getroffen haben. Denn die
vertragliche Einigung scheitert nicht daran, dass die Parteien bei
erkennbarem Willen zur vertraglichen Bindung einzelne Vertragspunkte
später bestimmen oder die Bestimmung dem Vertragspartner
überlassen.
Der
wesentliche Inhalt des Beherbergungsvertrages bestimmt sich nach §
535 BGB. Danach hat das Hotel das vereinbarte Hotelzimmer während
der Mietzeit zur Verfügung zu stellen. Der Gast hingegen ist zur
Entrichtung des vereinbarten Zimmerpreises verpflichtet.
Der
Beherbergungsvertrag ist nicht anders zu behandeln als jeder andere
Vertrag nach dem bürgerlichen Recht. Vorbehaltlich
anderslautender Vereinbarungen in Vertrag oder Allgemeinen
Geschäftsbedingungen (AGB) kann der Beherbergungsvertrag von
keiner Vertragspartei einseitig gelöst werden. Völlig
unabhängig von Zeitpunkt oder Gründen der Abbestellung
besteht kein Recht auf Stornierung" einer Buchung. Das bestellte
und vom Hotel bereitgehaltene Hotelzimmer ist entsprechend § 535
Absatz 2 BGB zu bezahlen. Dies gilt selbst dann, wenn das
Hotelzimmer aus in der Sphäre des Gastes liegenden Gründen
nicht in Anspruch genommen wird.
Die
vom Gast trotz Nichtinanspruchnahme zu entrichtende Zahlung wird
oftmals unter der Bezeichnung Stornogebühr" geführt.
Ist durch Vertrag oder Allgemeine Geschäftsbedingungen nichts
anderes bestimmt, so handelt es sich bei der Stornogebühr"
nicht um eine Sanktion für die Abbestellung eines Hotelzimmers.
Die Stornogebühr" beziffert vielmehr die vertraglich
geschuldete Gegenleistung (Zimmerpreis) abzüglich der ersparten
hoteleigenen Aufwendungen. Nicht angefallene Betriebskosten - etwa
für Bewirtung oder Zurverfügungstellung von Bettwäsche
- hat sich der Hotelier gemäß § 537 Satz 2 BGB
anspruchsmindernd anrechnen zu lassen. Die Höhe dieser
anzurechnenden Einsparungen richtet sich nach den konkreten Umständen
des Einzelfalls. Von der Rechtsprechung wird der Wert der ersparten
Aufwendungen
- bei
Übernachtung/Frühstück mit pauschal 20 %
- bei
Übernachtung/Halbpension mit pauschal 30 %
- bei
Übernachtung/Vollpension mit pauschal 40 %
vom
Übernachtungspreis regelmäßig als angemessen
erachtet. Den Parteien des Beherbergungsvertrages ist es jedoch
unbenommen, höhere oder geringere Einsparungen nachzuweisen.
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